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A wie
Abstellungen im Treppenhaus oder
Gemeinschaftsfluren
(z.B.: Überwintern von Pflanzen), kann generell nicht
gestattet werden. Denn im Gefahrenfall, wie zum Beispiel bei Brand, dient das
Treppenhaus als Fluchtweg und auch Krankentransporte sollten durch jegliche
Abstellung nicht beeinträchtigt werden. In den seltensten Fällen ist das
Treppenhaus so großzügig, dass keine Behinderung stattfindet. Die Abstellung
behindert ebenso die Reinigungsarbeit und kann bei Brand den Fluchtweg
zusätzlich verqualmen. Nicht die Verzierung des Treppenhauses ist die
Zielsetzung, sondern die Betriebssicherheit.
A wie Abrechnung
(Umlegbare Kosten)
Hierzu kann keine verbindliche Aussage getroffen werden, da
jeweils die vertraglichen Vereinbarungen bekannt sein müssen. Gerne stehen wir
Ihnen für ein Beratungsgespräch zur Verfügung
A wie
Abrechnung bei Verkauf einer Wohnung
Der Verwalter ist nicht berechtigt, eine zeitanteilige
Abrechnung innerhalb eines Wirtschaftsjahres zwischen Verkäufer und Käufer zu
erstellen. Die Aufteilung ist eine rein privatrechtliche Vereinbarung.
Der Abrechnungsbetrag (Guthaben/Fehlbetrag) ist von demjenigen Eigentümer auszugleichen, der zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung
der Abrechnung im Grundbuch eingetragen ist.
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B wie Baumängel
...
... im
Sondereigentum sind unbedingt schriftlich an den Bauherrn oder Verkäufer zu
melden. Eine rechtssichere Formulierung des Anschreibens kann über uns bezogen
werden.
B wie Bauarbeiten ...
...
sind generell lästig, aber für den Bestand bzw. Erhalt des Gebäudes unerlässlich.
Sämtliche Fachfirmen werden von uns angewiesen, die Hausruhezeiten, insbesondere
in der Mittagsruhe zu berücksichtigen. Bohr- und Schlagarbeiten sollen zu diesen
Zeiten nicht durchgeführt werden.
B wie Blumenkästen ...
...
sollten an der Innenseite der Brüstung angebracht werden. Bei Sturm sind die
Kästen besser gegen Absturz gesichert. Über öffentlichem Grund ist die
aussenliegende Anbringung sogar verboten. Sehen Sie in Ihre Hausordnung.
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Z ... wird bei Bedarf ergänzt.
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D wie Doppelstockparkanlagen
...
...
funktionieren immer dann nicht, wenn der Urlaubsflieger in
30 Minuten startet. In diesem Falle ist jedoch Selbsthilfe möglich. Prüfen Sie
zuerst, ob der Nothalt gedrückt ist. Durch Drehen des Knopfes nach
rechts wird die Sperre gelöst. In allen anderen Fällen kann der Hausmeister eine
erste Diagnose treffen. Die einschlägigen Fachfirmen unterhalten auch
Notdienste. Adresse und Telefonnummer sind an den Benutzungshinweisen bei allen
Parkanlagen angeschlagen.
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wie Einzüge ...
Melden Sie diese bei der Hausverwaltung an. Wir pflegen gerne auch den Kontakt
mit den Mietern unserer Kunden, selbst wenn diese nicht unmittelbar zu unserem
Kundenkreis gehören.
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wie Eigentümerversammlungen ...
... sind häufig knapp beschlussfähig. Viele Eigentümer machen von der Vollmacht
nur spärlichen Gebrauch. Schreiben Sie deshalb auf die Vollmacht, wie Sie
persönlich zu den einzelnen Themen abstimmen wollen und beauftragen Sie einen
Miteigentümer. Wenn Sie nicht wissen, welcher Eigentümer zur Versammlung kommt,
geben Sie Ihre Stimme dem Verwaltungsbeirat. Der Versammlungstermin wird mit
diesem Gremium abgestimmt, denn das Gremium ist in der Regel anwesend. Die
Vollmacht können Sie an Ihren Verwalter senden.
E
wie Eventualeinladung ...
... in den meisten Teilungserklärungen ist vereinbart, dass die
Beschlussfähigkeit in der Eigentümerversammlung nur dann gegeben ist, wenn mehr
als die Hälfte aller Miteigentumsanteile anwesend bzw. durch Vollmacht vertreten
sind. Da dies oft nicht eingehalten werden kann, wurde die Eventualeinladung
eingeführt. Eventualeinladung bedeutet, dass, sofern die erste Versammlung
nicht beschlussfähig ist, gleichzeitig mit der Einladung zur
Eigentümerversammlung eine zweite Versammlung am selben Tag einberufen wird (i.d.R.
eine halbe Stunde später), die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.
Bezüglich des Beschlusses zur Eventualeinladung wird jedoch auf das Thema
“Zitterbeschluss”
verwiesen.
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wie Fenster ...
... sind Wartungsteile, pflegen Sie diese jährlich mit ein paar Tropfen
Nähmaschinenöl auf Scharniere und Gelenke. Die Fenster danken es Ihnen mit
Langlebigkeit.
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G wie Garten ...
Der Garten ist mit Sondernutzung belegt, und nicht mit Sondereigentum. Es wird
erwartet, dass die Fläche als Ziergarten gepflegt wird. Gemüsegärten oder
Verwilderung nehmen Einfluss auf das Erscheinungsbild der gesamten Anlage.
G wie Gartenhäuschen ...
Die Gartennutzung und Pflege bedarf der entsprechenden Gerätschaften. Die
Unterstellung in einem Gerätehäuschen kann hieraus jedoch nicht davon abgeleitet
werden. Sehen Sie von der eigenmächtigen Errichtung von Gartenhäuschen ab.
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H wie
Hausordnung ...
Bei der Neuvermietung wird häufig die Hausordnung verwendet,
die in den Musterverträgen aufgedruckt wurde. Existiert jedoch eigens für die
Wohnanlage eine Hausordnung, die in der Regel abweicht, ist Ärger
vorprogrammiert. Ihre Hausverwaltung stellt Ihnen auf Anfrage die aktuelle
Hausordnung zur Verfügung.
H wie
Hausgelder ...
... sind die monatlichen Nebenkosten des
Eigentümers, mit denen sämtliche Bewirtschaftungskosten des Objektes abgegolten
sein sollen. Neben dem Hausgeld sind vom Eigentümer direkt noch die Grundsteuer
und Zinsen/Tilgung u.ä. zu bezahlen.
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... wird
bei Bedarf ergänzt.
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...
wird bei Bedarf ergänzt.
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K wie Kaltwasserzähler ...
... der Einbau von Kaltwasserzählern ist vom Gesetzgeber noch nicht
vorgeschrieben. Wir können dennoch eine verbrauchsunabhängige
Kaltwasserabrechnung bieten.
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L wie Lüften ...
Durch die immer größer werdende Verwendung von modernen und dämmenden
Baustoffen, kommt der richtigen Belüftung ein höherer Stellenwert zu. Wegen der
stärker steigenden Energiekosten, neuerer
und auch
schärferer Wärmeschutzverordnungen, wird auf diesem Sektor Aufklärungs- und
Informationsbedarf bestehen. Unsere Kunden erhalten gerne unsere Tipps und
Tricks zum richtigen Heiz- und Lüftverhalten.
L wie Lastschrifteinzug ...
... die meisten Eigentümer/Mieter bezahlen mittlerweile die Hausgelder/Mieten
per Lastschrifteinzug. Der Vorteil im Lastschrifteinzugsverfahren liegt darin,
dass der Kontoinhaber dieses innerhalb von sechs Wochen widerrufen kann. Bei
einem Dauerauftrag besteht dagegen kein Rückholrecht.
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M wie
Miteigentumsanteile ...
... sind der fiktive, rechnerische und prozentuale Anteil am Grundstück und dem
gesamten Gemeinschaftseigentum und -vermögen. Sie sind immer mit dem
Sondereigentum verbunden und können nicht direkt bestimmten
Grundstücks- und Gebäudeteilen zugeordnet werden. Sie können vom Bauträger bzw.
Aufteilenden erstmals frei festgelegt werden. Dabei kann die Lage der Wohnung,
Sondernutzungsrechte und/oder weitere Kriterien berücksichtigt werden. Deshalb
ist es nicht verwunderlich, dass Wohnungen mit gleicher Größe aber
unterschiedlicher Lage häufig nicht die gleichen Miteigentumsanteile haben.
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N neues WEG
Seit 01.07.2007 ist das neue Wohnungseigentumsgesetz in Kraft getreten.
Hierüber wird in den nächsten Monaten einiges an Fachmeinungen publiziert werden. Die neuen Möglichkeiten werden entgegen den ersten Annahmen nicht für
eine sofortige Vereinfachung der WEG-Verwaltung sorgen. Genau das Gegenteil wird
der Fall sein. Wir raten dazu, die ersten Grundsatzentscheidungen abzuwarten.
N wie Nachbarschaftsrecht ...
Neben den Regeln im BGB §§ 909 bis 924 und 1004, sind die teilweise
unterschiedlichen Vorschriften der Bundesländer in den jeweiligen Landesgesetzen
geregelt. Grenzabstände oder Bebauungen an der Grundstücksgrenze können sich in
Einzelfällen unterscheiden. Die aktuellen Landesgesetze gehören in die
Bibliothek eines Verwaltungsbetriebes.
N wie Nachtabsenkung ...
Die Wärmeschutz- und Heizungsanlagenverordnung schreibt eine Nachtabsenkung
der Heizungs- und Warmwasserversorgung vor. Je nach Typ und Alter der
Heizungsanlage sind Einsparungen von bis zu 15% möglich.
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O wie Ordnungsgemäßer Gebrauch ...
Dies ist ein weiterer, häufiger Grund für den Streit innerhalb der WEG. Der
Gebrauch des Sondereigentums ist vielfältig und entsprechend großzügig bzw. frei
im WEG unter §14 Nr.1 beschrieben. Der Bezug auf das unvermeidliche Maß
eines geordneten Zusammenlebens sichert den Juristen reiche Beschäftigung. Ob im
Einzelfall eine nicht zu duldende Beeinträchtigung vorliegt, ist durch das
Gericht zu klären. Regelungen und Beschränkungen sind nicht nur in der
Teilungserklärung / Gemeinschaftsordnung, sondern auch in den Beschlüssen der
WEG und in der Hausordnung zu finden. Bei Beachtung vorgenannter Ausführungen,
dürften sich Streitigkeiten in den meisten Fällen vermeiden lassen.
Voraussetzung ist immer die Kompromissbereitschaft der betroffenen Parteien.
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P wie Parabolantenne ...
Insbesondere die eigenmächtige Anbringung am Gemeinschaftseigentum und die
Einflussnahme auf die Ansicht des Gebäudes, ist eine nachteilige bauliche
Veränderung im Sinne des§22 WEG. Das Grundrecht auf
Informationsfreiheit steht hier entgegen, sofern keine andere ausreichende
Informationsmöglichkeit gegeben ist. Was hindert die WEG über die alternativen
Möglichkeiten einer gemeinschaftlichen Parabolanlage nachzudenken, zumal der
Bedarf so klar und deutlich signalisiert wird?
Von einer eigenmächtigen Anbringung muss in jedem Fall abgeraten werden.
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... wird bei Bedarf ergänzt.
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R wie Rechnungsabgrenzung ...
... der
Gesetzgeber sieht im Rahmen der Abrechnung für Wohnungseigentum lediglich eine
Einnahmen-Ausgabe-Rechnung vor. Abgrenzungen sind daher nicht statthaft.
Die
einzige Ausnahme besteht hier noch im Bereich der Heizungskosten.
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S wie Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum ...
... diese Frage wird sehr häufig gestellt. Erste Erkenntnisse können durch die
Teilungserklärung / Gemeinschaftsordnung getroffen werden. Die Zuleitung von
Heizung und Warmwasser ab der Hauptleitung,
tragende
Wände, Fenster, Wohnungsabschlusstüren aber, auch die Ansicht des Gebäudes und
der Gartenanlage sind Gemeinschaftseigentum bzw. stehen im gemeinschaftlichen
Interesse.
Bei Unklarheiten ist auf jeden Fall der WEG-Verwalter zu Rate zu ziehen.
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T wie
Thermostatventile ...
...
sollten auch außerhalb der Heizperiode betätigt werden.
Das Abdrehen am Ende der Heizperiode führt häufig dazu, dass der Ventilgummi
festklebt. Zu Beginn der Heizperiode erreichen uns häufig Anrufe über angeblich nicht funktionierende Heizkörper. In fast allen Fällen ist
die Ursache in obigem Verhalten begründet.
T wie
Teilungserklärung ...
...
sofern diese geändert werden soll, wird auf den Punkt
“Zitterbeschluss” verwiesen.
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U wie
Umzugspauschale ...
... kann
einmal je Ein- bzw. Auszug erhoben werden. Eine derartige Umzugskostenpauschale
kann nicht mehrheitlich beschlossen werden (BayOLG 25.07.1977, Az.: 2 Z 87/76).
Sofern
die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Beschlussvorbehalt bzw.
eine Öffnungsklausel in der Teilungserklärung vereinbart hat, kann wirksam eine
Umzugspauschale beschlossen werden; siehe “Z” wie
“Zitterbeschluss”.
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V wie
Vermögensstatus...
... aus
Gründen der Plausibilitätskontrolle der rechnerischen Richtigkeit der
Gesamtabrechnung wird von uns ein Vermögensstatus erstellt. Vielfach als
zwingender Bestandteil der Jahresabrechnung gefordert, ist
der Vermögensstatus von der herrschenden Rechtsprechung als freiwillige Leistung
angesehen. Für uns ist er selbstverständlich.
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wie Wartungsverträge...
... die
bestehenden Wartungsverträge werden von uns allesamt
vollständig übernommen. Bei der Verwaltungsübernahme sind für die WEG keine
Engpässe oder Umstellungsprobleme zu erwarten.
Richtigerweise müssen die Wartungsverträge mit der WEG und nicht mit der
Hausverwaltung abgeschlossen werden. In diesem Falle verbleibt der
Vertragspartner, nur der Ansprechpartner wechselt. Wartungsverträge sollten nicht nur
für Heizung und Aufzug, sondern auch für Dächer, Baumbestand und Garagentore
bestehen. Nur durch die fachkundige Wartung der Komponenten Ihres Anwesens ist
die rechtzeitige Erkennung von Defekten möglich. Zur Vollständigkeit muss erwähnt
werden, dass ein Wartungsvertrag keine Ausfälle und Defekte verhindern kann.
Dennoch ist hier Vorbeugung notwendig.
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wie Wirtschaftsplan...
...
dient zur Kalkulation der aktuellen Hausgelder und ist in der Regel den Zahlen
des letzten Wirtschaftsjahres angepasst. Bekannte Preiserhöhungen müssen im
Wirtschaftsplan bereits berücksichtigt sein.
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... wird bei Bedarf ergänzt.
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... wird bei Bedarf ergänzt.
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Z wie Zitterbeschluss ...
Der Zitterbeschluss ist so gut wie ausgestorben: Nach der neuen Rechtssprechung
des BGH sind nicht angefochtene Mehrheitsbeschlüsse mit “Vereinbarungscharakter”
(die sogenannten Zitterbeschlüsse) grundsätzlich nichtig. Diese
Gerichtsentscheidung vom 20. September 2000 (VZB 58/99) hat wichtige
Konsequenzen für alle Wohnungseigentümer. Details finden Sie im nachstehenden
Text. Was sind Zitterbeschlüsse?
Beschlüsse, die gegen die
Gemeinschaftsordnung oder bestimmte Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes
verstoßen, waren bislang immer schon rechtswidrig. Sie kamen jedoch zunächst
wirksam zustande und wurden, wenn nicht innerhalb eines Monats angefochten,
bestandskräftig. Einen Monat musste jedoch gezittert werden, deshalb sprach man
vom “Zitterbeschluß”. Zitterbeschlüsse waren ohne Eintragung in das Grundbuch
auch für den Käufer einer Wohnung bindend.
Beispiel:
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Wenn in der Teilungserklärung der Eigentümergemeinschaft “xy” von 1975 eine
Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen für einen Auszug vorgesehen war, der
lediglich dem Zugang von Gewerberäumen diente, und
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wenn dies von der Gemeinschaft als ungerecht empfunden wurde, und
l
sie daraufhin 1977 den nicht angefochtenen Mehrheitsbeschluss fasste, nur der
Eigentümer der Gewerberäume müsse die Kosten tragen, dann wäre dieser Beschluss
nach der neuesten Rechtssprechung nichtig.
Welche Folgen hat die Entscheidung?
Durch diese BGH-Entscheidung entsteht für die
Wohnungseigentümer und Verwalter eine große Rechtsunsicherheit. Es ist noch
nicht mit letzter Sicherheit zu sagen, welche der von den
Eigentümergemeinschaften früher gefassten ORGA- Beschlüssen noch gelten und
welche tatsächlich nichtig sind.
Was bedeutet Nichtigkeit?
Nichtigkeit bedeutet, dass ein Rechtsvorgang
niemals die gewünschte Wirksamkeit entfaltet hat. Wurde also beschlossen, was
nicht beschlossen werden durfte, weil der Gemeinschaft hier die Kompetenz fehlt,
so gilt der Beschluss rechtlich als nicht gefasst. In der Praxis bedeutet das,
dass aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofes die alte, in der
Teilungserklärung geregelte, Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen wieder
auflebt, weil der nicht angefochtene Mehrheitsbeschluss, der die
Kostenverteilung neu regelte, niemals gültig war. Abrechnungen, die aufgrund der
an sich richtigen Kostenverteilerschlüssel er- gingen, bleiben allerdings - so
tendenziell der Vorsitzende BGH-Richter Wenzel - wirksam. Immerhin hatte der BGH
die Praxis des Zitterbeschlusses jahrelang selber toleriert.
Und jetzt?
Es sind bislang noch nicht
alle Konsequenzen der BGH-Entscheidung klar. Trotzdem wäre es fahrlässig, wenn
die Gemeinschaft mit der Zitterbeschlusspraxis weitermacht wie bisher, und über
bestimmte Dinge beschließt, über die sie nicht bestimmen darf. Denn das hätte
fatale Folgen: Diese Beschlüsse könnten nicht nur innerhalb eines Monats
angefochten werden, sie wären vielmehr nichtig. Die Nichtigkeit kann jederzeit
geltend gemacht werden, auch noch nach Jahren. |